EU-Verpackungsverordnung (PPWR) im Fulfillment: Was Online-Händler jetzt wissen müssen

EU-PPWR
Seit dem 12. August 2026 gilt ein neues Regelwerk, das den Versandhandel in Europa grundlegend verändert. Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) betrifft jeden, der Waren verpackt, versendet oder in Verkehr bringt. Hier erfahren Sie, was Sie als Händler beachten müssen – und wie wir als Ihr Fulfillment-Partner gemeinsam die Weichen stellen.

Warum kommt die PPWR?

Die Europäische Union hat ein Problem: Die Menge an Verpackungsabfällen steigt seit Jahren. Allein in Deutschland landen pro Kopf rund 230 Kilogramm Verpackungsmüll im Jahr in der Tonne – Tendenz steigend, vor allem durch den boomenden Online-Handel.

Die bisherige Verpackungsrichtlinie aus dem Jahr 1994 hat daran wenig geändert, denn sie wurde von jedem EU-Staat unterschiedlich umgesetzt. Das Ergebnis war ein Flickenteppich aus nationalen Regelungen. Die neue Verordnung (EU) 2025/40 – besser bekannt als PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) – ersetzt diese Richtlinie durch ein einheitliches, unmittelbar geltendes Regelwerk für alle 27 Mitgliedstaaten.

Die Ziele sind klar:

  • Verpackungsabfälle pro Kopf sollen bis 2030 um 5 %, bis 2035 um 10 % und bis 2040 um 15 % sinken (gegenüber dem Referenzjahr 2018).
  • Alle Verpackungen sollen bis 2030 recyclingfähig sein.
  • Die Kreislaufwirtschaft soll Realität werden – nicht nur ein politisches Schlagwort.

Die Verordnung ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Nach einer 18-monatigen Übergangsfrist greifen die meisten Pflichten ab dem 12. August 2026. Weitere Regelungen folgen stufenweise bis 2040.

Wichtig: Bundesumweltminister Carsten Schneider hat sich bei der EU-Kommission für eine Verschiebung auf Januar 2027 eingesetzt. Ob es dazu kommt, ist aktuell offen. Unternehmen sollten sich trotzdem jetzt vorbereiten.


Wer ist betroffen? Die Rollenverteilung zwischen Händler und Fulfiller

Die PPWR definiert verschiedene Rollen entlang der Lieferkette – jede mit eigenen Pflichten. Für unsere Kunden ist vor allem die Unterscheidung zwischen Händler und Fulfillment-Dienstleister entscheidend.

Die PPWR gilt nicht nur für Sendungen an D2C (B2C) Kunden. Sie gilt vollumfänglich auch für B2B‑Verpackungen, einschließlich Transport‑, Industrie‑ und Gewerbeverpackungen. Das ist eine der größten Änderungen gegenüber dem bisherigen System.

Ihre Rolle als Online-Händler: Der wirtschaftlich Verantwortliche

Als Händler sind Sie der sogenannte Inverkehrbringer. Das bedeutet: Sie tragen die wirtschaftliche Verantwortung für die Verpackungen, in denen Ihre Waren den Endkunden erreichen – unabhängig davon, ob Sie selbst verpacken oder einen Fulfillment-Dienstleister beauftragen.

Konkret heißt das:

  • Sie müssen im Verpackungsregister LUCID registriert sein.
  • Sie müssen einen Systembeteiligungsvertrag mit einem dualen System abschließen.
  • Sie müssen Ihre Verpackungsmengen korrekt melden.
  • Sie müssen sicherstellen, dass Ihre Verpackungen die neuen Konformitätsanforderungen erfüllen.

Diese Pflichten sind nicht delegierbar – auch nicht an Ihren Fulfillment-Dienstleister.

Unsere Rolle als Fulfillment-Dienstleister: Der Gatekeeper

Als Fulfillment-Dienstleister nimmt uns die PPWR ausdrücklich als Wirtschaftsakteur in die Pflicht (Art. 3 Abs. 1 Nr. 12). Wir sind nicht nur ausführendes Organ, sondern haben eine echte Gatekeeper-Funktion:

  • Wir müssen prüfen, ob unsere Kunden im Verpackungsregister LUCID registriert sind und ihren Systembeteiligungspflichten nachkommen.
  • Ist ein Kunde nicht registriert, dürfen wir für ihn keine Waren versenden. Es greift ein gesetzliches Vertriebsverbot.
  • Wir müssen unseren Kunden die verwendeten Verpackungsmengen nach Materialart mitteilen, damit diese ihre Meldepflichten erfüllen können.

Diese Prüfpflicht besteht bereits seit Juli 2022 nach dem deutschen Verpackungsgesetz und wird durch die PPWR europaweit verankert und erweitert.


Was ändert sich konkret ab August 2026?

1. Die Leerraumquote: Schluss mit Luft im Karton

Ein Kernpunkt der PPWR betrifft die sogenannte Verpackungsminimierung. Ab dem 1. Januar 2030 gilt: Der Leerraum in Versand-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen darf maximal 50 % des Gesamtvolumens betragen. Einige Branchenquellen gehen sogar davon aus, dass perspektivisch 40 % angestrebt werden.

Was als Leerraum zählt: Nicht nur Luft, sondern auch Füllmaterial wie Luftpolster, Papierpolster oder Verpackungschips. Ein kleines Produkt in einem übergroßen Karton mit Polstermaterial ist das klassische Negativbeispiel.

Was das für die Praxis bedeutet:

  • Die Zeiten von „ein Standardkarton für alles“ sind vorbei.
  • Sie brauchen ein abgestuftes Kartongrößen-Sortiment, das zu Ihren Produkten passt.
  • Wir als Fulfillment-Dienstleister optimieren bereits unsere Packprozesse, um die richtigen Kartongrößen für Ihre Produkte einzusetzen.

2. Recyclingfähigkeit: Design for Recycling wird Pflicht

Ab 2030 müssen alle Verpackungen nachweislich recyclingfähig sein. Die PPWR führt dafür ein Klassensystem von A bis E ein:

  • Nur Verpackungen bis Klasse C (mindestens 70 % recyclingfähig) dürfen ab 2030 auf den Markt.
  • Verpackungen der Klasse E (unter 70 %) werden verboten.
  • Bis 2038 wird die Schwelle weiter angehoben.

Entscheidend sind Faktoren wie trennbare Bestandteile, verwendete Klebstoffe, Farben und die Zuordnung zu bestehenden Abfallströmen. Auch wenn die strengen Recyclingvorgaben erst 2030 greifen: Die Vorbereitungen müssen jetzt beginnen, denn Verpackungsdesign und Lieferketten lassen sich nicht über Nacht umstellen.

3. Verbote bestimmter Verpackungen

Die PPWR untersagt ab 2030 bestimmte Einwegverpackungsformate, darunter:

  • Überflüssige Umverpackungen, die nur der optischen Vergrößerung dienen (Doppelwände, falsche Böden, unnötige Schichten).
  • Einweg-Portionsverpackungen in der Hotellerie (Mini-Shampoos, -Seifen etc.).
  • Einwegkunststoffverpackungen für Würzmittel und Kaffeesahne im Gastgewerbe.
  • Kleinstverpackungen für frisches Obst und Gemüse unter 1,5 kg.

Für den typischen Online-Handel sind besonders die Regelungen zu überflüssigen Umverpackungen und überdimensionierten Versandkartons relevant.

4. Kennzeichnungspflichten: Einheitliche Symbole und QR-Codes

Ab August 2028 (bzw. 24 Monate nach Erlass der entsprechenden Durchführungsrechtsakte) müssen Verpackungen EU-weit mit harmonisierten Symbolen versehen sein, die Verbrauchern die korrekte Entsorgung erleichtern. Ergänzend kommen digitale Informationen über QR-Codes hinzu, die Details zur Materialzusammensetzung und Recyclingfähigkeit liefern.

5. Stoffbeschränkungen: PFAS-Grenzwerte ab August 2026

Bereits ab dem 12. August 2026 gelten neue Grenzwerte für sogenannte PFAS (Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) in Lebensmittelverpackungen. Der Höchstwert liegt bei 25 ppb pro Einzelsubstanz und 250 ppb insgesamt. Für den Versandhandel mit Lebensmitteln ist das direkt relevant.


Nachweispflichten und Dokumentation: Wer muss was liefern?

Die PPWR bringt neue Dokumentationspflichten mit sich, die eine enge Zusammenarbeit zwischen Händler und Fulfillment-Dienstleister erfordern.

Was wir als Fulfiller von Ihnen brauchen:

  • Nachweis der LUCID-Registrierung – ohne gültige Registrierung dürfen wir keinen Versand für Sie durchführen.
  • Nachweis der Systembeteiligung bei einem dualen System.
  • Ab August 2026: Konformitätserklärungen für Ihre Verpackungen, die belegen, dass diese den Anforderungen der PPWR entsprechen.

Was wir Ihnen liefern:

  • Detaillierte Aufstellung der Verpackungsmengen nach Materialart (Karton, Kunststoff, Füllmaterial etc.), die wir für den Versand Ihrer Waren verwendet haben.
  • Diese Daten benötigen Sie für Ihre Mengenmeldung bei LUCID und beim dualen System.

Was passiert bei fehlender Registrierung?

Die Konsequenzen sind eindeutig: Ohne gültige LUCID-Registrierung und Systembeteiligung dürfen wir als Fulfillment-Dienstleister Ihre Waren nicht versenden. Es greift ein sofortiges Vertriebsverbot. Darüber hinaus drohen Bußgelder von bis zu 200.000 Euro pro Einzelfall – und da das LUCID-Register öffentlich einsehbar ist, können auch Wettbewerber Verstöße erkennen und Abmahnungen aussprechen.


Checkliste: 5 Schritte, die Sie als Online-Händler jetzt unternehmen sollten

1. LUCID-Registrierung prüfen und aktualisieren Sind Sie bereits registriert? Sind alle Markennamen, Verpackungsarten und Kontaktdaten aktuell? Falls nicht, holen Sie das umgehend unter lucid.verpackungsregister.org nach. Die Registrierung ist kostenlos und dauert ca. 15–20 Minuten.

2. Verpackungsportfolio analysieren Erstellen Sie eine Bestandsaufnahme aller Verpackungen, die Sie verwenden oder in Verkehr bringen. Welche Materialien, Größen und Mengen setzen Sie ein? Wo gibt es Optimierungspotenzial bei Leerraum und Material?

3. Konformitätsanforderungen verstehen Ab August 2026 müssen Sie für jede Verpackungsart eine technische Dokumentation und eine EU-Konformitätserklärung vorweisen können. Sprechen Sie mit Ihren Verpackungslieferanten, ob deren Produkte die neuen Anforderungen erfüllen.

4. Systembeteiligung überprüfen Stellen Sie sicher, dass Ihr Vertrag mit einem dualen System aktuell ist und Ihre gemeldeten Mengen der Realität entsprechen. Die identischen Mengen müssen auch bei LUCID hinterlegt sein.

5. Verpackungsstrategie für 2030 entwickeln Die Recyclingfähigkeits- und Leerraumvorgaben ab 2030 erfordern einen Vorlauf. Beginnen Sie jetzt damit, Ihre Kartongrößen zu optimieren, auf recyclingfähige Materialien umzusteigen und Mehrweg-Optionen zu prüfen.


Fazit: Gemeinsam durch den Regulierungsdschungel

Die EU-Verpackungsverordnung ist komplex – keine Frage. Aber sie bietet auch Chancen: Wer jetzt handelt, kann durch optimierte Verpackungsgrößen Versandkosten senken, durch nachhaltige Verpackungslösungen Kunden binden und durch Compliance rechtliche Risiken minimieren.

Als Ihr Fulfillment-Partner nehmen wir unsere Gatekeeper-Funktion ernst. Wir arbeiten bereits daran, unsere Prozesse auf die neuen Anforderungen auszurichten – von optimierten Kartongrößen über transparente Mengenmeldungen bis hin zur Prüfung Ihrer Registrierungen.

Haben Sie Fragen zur PPWR und was sie für Ihr Geschäft bedeutet? Sprechen Sie uns an. Gemeinsam stellen wir sicher, dass Ihr Versand auch nach dem 12. August 2026 reibungslos läuft.

Über Subke GmbH: Als Fulfillment-Dienstleister aus Hamburg unterstützen wir Online-Händler bei Lagerung, Verpackung und Versand – national und international. Erfahren Sie mehr unter Subke Fulfillment.


Updates:

Update vom 13. August 2026: EU-Kommission präzisiert kurz vor dem Stichtag, wer „Erzeuger“ ist

Die PPWR ist seit dem 12. August 2026 in Anwendung – die von Teilen der Branche erhoffte Verschiebung auf Januar 2027 ist nicht gekommen. Kurz vor dem Stichtag hat die EU-Kommission jedoch ihr FAQ-Dokument zur PPWR aktualisiert und deutlich erweitert.
 
Kurz zur Einordnung: Die Kommission hat zur Verordnung zwei Handhabungshilfen veröffentlicht – ausführliche Leitlinien und eine separate Sammlung von Fragen und Antworten (FAQ). Beide sind rechtlich nicht bindend; maßgeblich bleibt der Wortlaut der Verordnung (EU) 2025/40.
Die FAQ zeigt aber, wie die Kommission die Verordnung ausgelegt wissen will – und wird von Behörden und Verbänden entsprechend herangezogen.
 
In der August-Aktualisierung wurde ein Punkt neu ausgelegt, der für den Online-Handel und für die Zusammenarbeit mit uns als Fulfillment-Dienstleister erhebliche Bedeutung hat: die Abgrenzung zwischen Erzeuger und Hersteller einer Verpackung.

Was sich geändert hat

Bislang haben sich viele Online-Händler vorsorglich selbst als Erzeuger eingeordnet – mit allen damit verbundenen Pflichten. Die aktualisierte FAQ trennt die Rollen nun deutlicher:
  • Erzeuger ist, wer eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickelt.
  • Hersteller ist, wer Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem EU-Mitgliedstaat bereitstellt.
Für die Praxis heißt das: Bei neutralen Standard-Versandkartons gilt in der Regel der Kartonhersteller als Erzeuger – nicht Sie als Händler.
Das reine Auffalten eines Kartons oder das Bekleben mit einem Versandetikett macht Sie noch nicht zum Erzeuger.
Anders sieht es bei maßgefertigten oder individuell gestalteten Verpackungen aus:
Wer eine eigene Kartonage entwickeln lässt oder mit eigener Marke bedruckt, bleibt Erzeuger und trägt die entsprechenden Pflichten.

Wichtig: keine generelle Entlastung

Niklas Stanislawski, Leiter des EHI-Forschungsbereichs Logistik + Verpackung, ordnet die Neuauslegung als „präzisere Zuordnung der Verantwortung“ ein – ausdrücklich nicht als generelle Entlastung des Handels. Die Pflichten verschwinden nicht, sie liegen nur zum Teil an anderer Stelle in der Lieferkette.

Was Sie als Händler jetzt tun sollten

Bereits aufgebaute PPWR-Prozesse müssen Sie nicht zurückbauen. Sinnvoll ist stattdessen ein gezielter Abgleich:
  • Doppelstrukturen vermeiden: Prüfen Sie, für welche Verpackungen Sie tatsächlich eigene Registrierungs-, Mengenmelde-, EPR- oder Konformitätspflichten erfüllen müssen – und für welche der Verpackungslieferant zuständig ist.
  • Verpackungen sortieren: Trennen Sie Ihr Portfolio in neutrale Standardverpackungen (Erzeuger = Lieferant) und individuell gestaltete oder maßgefertigte Verpackungen (Erzeuger = Sie).
  • Lieferantenverträge nachschärfen: Belastbare Einkaufsbedingungen, Verpackungsspezifikationen und Nachweispflichten gegenüber Ihren Verpackungslieferanten gewinnen deutlich an Bedeutung. Lassen Sie sich Konformitätsnachweise vertraglich zusichern.
  • Wirtschaftlichen Effekt prüfen: Wer bisher für Standard-Transportverpackungen EPR-Verantwortung übernommen hat, kann durch die Klarstellung Kosten sparen.

Ausblick: Moratorium oder Übergangsregelung?

Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland (BEVH) hat ein Moratorium gefordert, um Rechts- und Planungssicherheit herzustellen. Stanislawski hält alternativ eine „Übergangs- beziehungsweise Sanktionsregelung“ für denkbar, die Unternehmen eine angemessene Übergangsfrist zur Anpassung einräumt. Entschieden ist beides bislang nicht – die Pflichten gelten unverändert.
 

Quellen: EHI-Interview zur PPWR, stores+shops, 12. August 2026; Leitlinien und FAQ der EU-Kommission zur Verordnung (EU) 2025/40.

 
Unsere Einschätzung für Subke-Kunden: An unserer Gatekeeper-Funktion ändert die Klarstellung nichts. Ihre LUCID-Registrierung und Ihre Systembeteiligung bleiben Voraussetzung dafür, dass wir für Sie versenden dürfen. Was sich ändert, ist die Frage, wer die Konformität der einzelnen Verpackung nachweisen muss. Sprechen Sie uns an – wir gehen Ihr Verpackungsportfolio gemeinsam durch und klären, welche Nachweise bei Ihnen liegen und welche bei Ihren Lieferanten.
 

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung (EU) 2025/40. Stand: März 2026.


IHK Präqualifizierung

Subke GmbH

IHK Zertifikatsnummer: 03 151 227763

Das Büro ist von 9:00 bis 16:00 Uhr besetzt.

Die Mitarbeiter im Warenlager sind von 08:00 bis 15:00 Uhr telefonisch erreichbar.

Warenanlieferung von Dienstag bis Freitag: 8:00 – 15:00 Uhr

Containeranlieferung von 8:00 – 13:00 Uhr.

Keine Warenannahme am Montag, Feiertagen oder Aktionstagen (z.B. Cyber Monday).

01. Jan. 2026 – Neujahr

03. Apr. 2026 – Karfreitag

06. Apr. 2026 – Ostermontag

01. Mai 2026 – Tag der Arbeit

14. Mai 2026 – Christi Himmelfahrt

25. Mai 2026 – Pfingstmontag

03. Okt. 2026 – Tag der Deutschen Einheit

31. Okt. 2026 – Reformationstag

25. Dez. 2026 – 1. Weihnachtsfeiertag

26. Dez. 2026 – 2. Weihnachtsfeiertag

Geplante verkürzte Öffnungszeiten vor oder nach den Feiertagen:
24.12.2026 mittags und am 31.12.2026 mittags