Widerrufsrecht für digitale Inhalte

Widerrufs­recht für digitale Inhalte - neue Rechts­lage ab dem 28.05.2022

Onlinehändler, die kostenpflichtige digitale Inhalte anbieten, müssen ab dem 28.05.22 eine Änderung des Widerrufsrechts beachten.

Was sind digitale Inhalte?

Das sind Inhalte, die in elektronischer Form übermittelt und zur Verfügung gestellt werden. 

Dazu gehören zum Beispiel E-Books, Ratgeber, Rezepte, Gebrauchsanleitungen, Software, Apps, Videos, Musik, Bilder, Grafiken, Hörbücher und Spiele.

Was bisher zu beachten war?

Für kostenpflichtige digitale Inhalte gilt ein Ausschluss des Widerrufsrecht, wenn dieser dem Käufer zur Verfügung gestellt wurde.

Warum?

Der Kunde kann nach Erhalt der digitalen Ware, sofort über den Inhalt verfügen, alles lesen, kopieren und verwenden. 

Ein Widerruf und eine Rückgabe mit Kaufpreiserstattung sind deshalb unsinnig. 

Erforderliche Umsetzung 

Bisher musste der Onlinehändler den Käufer darüber in Kenntnis setzen, dass mit Lieferung der digitalen Inhalte das Widerrufsrecht verloren geht, wenn dieser vor Ablauf der Widerrufsfrist geliefert wird. 

Dafür reicht die Kenntnisnahme des Käufers durch eine Bestätigung, zum Beispiel durch Anklicken eines Kontrollfeldes beim Bestellvorgang.

Was ab dem 28.05.22 zu beachten ist?

Die bisherigen Anforderungen bleiben. Also muss weiterhin der Verkäufer den Käufer darüber informieren, dass er das Widerrufsrecht mit Lieferung vor Ablauf der Widerrufsfrist verliert. Der Käufer muss bestätigen, dass er dieses zur Kenntnis genommen hat.

Mit der gesetzlichen Änderung muss der Verkäufer zusätzlich das Erlöschen des Widerrufsrechts nachvertraglich bestätigen und auf einem dauerhaften Datenträger speichern.

Praktische Umsetzung

Die Bestätigung könnte der Verkäufer mit der Kaufbestätigung an den Käufer senden.

Die Speicherung könnte direkt im Onlineshop erfolgen.

Für diese rechtliche Änderung werden sicherlich die meisten Online-Shopsysteme, wie zum Beispiel Shopify, WooCommerce, Shopware oder Oxid  eine Lösung zur Verfügung stellen.

Jedenfalls sollten Sie als Onlinehändler diese rechtliche Änderung befolgen und mit der technischen Umsetzung rechtzeitig beginnen.

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